Fällt Autismus unter das Urheberrecht???
06.07.11, 01:23:06
Fundevogel
Wikipedia:
„Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht…
…Das Erfordernis der Originalität gehört zu den Kernelementen des modernen Urheberrechts….
…In den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas steht der Aspekt der Persönlichkeit des Urhebers im Vordergrund: Das Werk sei schon deshalb zu schützen, weil es ein Stück entäußerter, gleichsam materialisierter Persönlichkeit des Urhebers sei. Aus diesem Ansatz heraus wird entsprechend auch das Objekt des Urheberrechts bestimmt – schützenswert ist nur, was Ausdruck der innersten Persönlichkeit des Schöpfers ist…“
Wenn nun Erziehungsprogramme der Anbieter für instabile Eltern von Autisten der „innersten Persönlichkeit des Schöpfers anderer Kommunikationsformen“ (ihres Kindes) zuwider handeln, gehört ihre Anwendung unter Strafe gestellt.
…„Das Urheberrecht steht dem geistigen Schöpfer des Werkes zu, soweit durch Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.“
Autisten müssten also Zielvereinbarungen, die von ihnen verlangen, sich gegen ihr geistiges Eigentum zu verhalten, boykottieren.
Wie bewertet ihr diese Sicht?
06.07.11, 06:27:08
drvaust
Meiner Meinung nach ist Autismus kein Werk, auf das Urheberrecht angewandt werden kann. Höchstens autistisches Verhalten, wenn das bewußt erzeugt wird (also nicht natürliches Verhalten).
Zitat:
Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. ...
Quelle
Aber die Idee, Autismus als Urheberrecht, finde ich gut.
Autisten müssten also Zielvereinbarungen, die von ihnen verlangen, sich gegen ihr geistiges Eigentum zu verhalten, boykottieren.
Als Erwachsener mache ich das. Kinder können das aber schlecht, da bestimmen die Erziehungsberechtigten (als Kind hatte ich das trotzdem gemacht).
…„Das Urheberrecht steht dem geistigen Schöpfer des Werkes zu, soweit durch Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.“
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) der BRD kann das Urheberrecht nicht übertragen werden.
Zitat:
... Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt. ...
Quelle
06.07.11, 12:01:55
Fundevogel
Hieße das in der Konsequenz, wenn ein Autist seine Meinung z.B. in Gedichtform, als Lied oder als WissenSchaftliche Meinung äußert, dass sie dann nicht angefochten werden könnte?
06.07.11, 12:11:12
Schneekugel
Inhaltlich kann man es natürlich anfechten, also dem Inhalt des Gedichtes zustimmen oder damit nicht übereinstimmen.
Es darf nur niemand anderer behaupten, dein Gedicht geschrieben zu haben bzw. darf niemand dein Gedicht z.B. veröffentlichen ohne deine Erlaubnis. Aber inhaltlich darf er dir natürlich widersprechen. Nur weil er dir widerspricht, verlierst du ja nicht deine Meinung. Er hat dann eben eine andere Meinung zu dem Thema.
06.07.11, 12:56:35
wolfskind
da A-verhalten nicht "künstlich" erzeugt wird,
sondern ein natürlich verhalten ist
lässt sich dem A insofern kein urheber recht zusprechen
aber man könnte dazu "schöpferische freiheit" sagen.
denn jeder A macht es wie er es braucht
und stellt damit etwas neues "dar"
dem A dies abzuerkennen, bedeutet demnach
ihn seiner schöpfung zu berauben.
da sie nicht weiter verwendet wird, ist es kein rechtsbruch (?)
denn der A hätte nein sagen und "weiter machen können"
dass er aber dazu genötigt wird damit aufzuhören
ist wohl dann zwang zur aufgabe der schöpfung
und damit rechtswiderig?
Zitat:
Dem Urheber steht das alleinige Recht zu, das von ihm geschaffene Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählt insbesondere das Recht das Werk:
zu vervielfältigen und zu verbreiten;
im Internet zugänglich zu machen;
in anderer Form öffentlich wiederzugeben;
das Werk zu bearbeiten, z. B. zu übersetzen oder zu verfilmen.
Auf der anderen Seite stehen dem Urheber persönlichkeitsrechtlich geprägte Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Diese geben dem Urheber die folgenden ausschließlichen Rechte:
das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht werden soll;
das Recht zu bestimmen, ob und welche Urheberbezeichnung für das Werk verwandt werden soll;
das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verhindern.
Quelle
Demnach hat der A das recht zu bestimmen
ob er seine schöpfung weiter ausübt.
und ob diese verändert werden darf.
da ihm das aber verboten wird, wird ihm dieses recht genommen?
06.07.11, 13:25:20
Schneekugel
Sofern er nicht in die Freiheit, Sicherheit und Selbstbestimmung eines anderen Menschen eingreift, hat der A selbstverständlich wie jeder Mensch das Recht zu bestimmen wie er sich selbst verhalten möchte. Ich verstehe nicht worauf du hinauswillst, ich kenne keinen Paragraphen der autistisches Verhalten verbietet. Einzelne Menschen können dir gegenüber ihr persönliches Missfallen deinem Verhalten gegenüber ausdrücken und natürlich für sich persönliche Konsequenzen ergreifen (z.B. mit dir nicht mehr zu tun haben wollen), ob du deswegen dein Verhalten einstellen möchtest ist aber dir selbst überlassen und deine freie Entscheidung, sofern es eben nicht in deren persönliche Freiheit, Sicherheit oder Selbstbestimmung eingreift.
Betreffend des Threadstarters: Bei Kindern (egal ob autistisch oder nicht autistisch) liegen die Dinge leider anders, da deren Rechte zusammen mit der Verantwortung für die Folgen zu einem grossem Teil beim Erziehungsberechtigen liegen, wie eben auch das Urheberrecht. (Wobei natürliches Verhalten für mich persönlich ohnehin keine künstliche Schöpfung ist.)
[quote]Autisten müssten also Zielvereinbarungen, die von ihnen verlangen, sich gegen ihr geistiges Eigentum zu verhalten, boykottieren.[/quote] Eine Vereinbarung ist ein beiderseitig freiwillig getroffener Entschluss etwas tun oder eben nicht tun zu wollen. Entsprechend brauchen Autisten Vereinbarungen nicht zu boykottieren, denn wenn sie einer Vereinbarungen ohnehin nicht zustimmen, gibt es auch keine Vereinbarung die dann boykottiert werden muss.
06.07.11, 13:52:22
55555
Einzelne Menschen können dir gegenüber ihr persönliches Missfallen deinem Verhalten gegenüber ausdrücken und natürlich für sich persönliche Konsequenzen ergreifen (z.B. mit dir nicht mehr zu tun haben wollen)
Diese "einzelnen Menschen" sind teilweise ja ganze Schulen von "Fachkräften", die soetwas wenn man so will im Stile von organisierter Kriminalität betreiben.
06.07.11, 13:52:28
Fundevogel
Entsprechend brauchen Autisten Vereinbarungen nicht zu boykottieren, denn wenn sie einer Vereinbarungen ohnehin nicht zustimmen, gibt es auch keine Vereinbarung die dann boykottiert werden muss.
In der Praxis ist es so, dass die Gewährung von Hilfeleistungen oft vom Entgegenkommen des Autisten abhängig gemacht wird, sich auf Forderungen des Hilfeleisters einzulassen. Weil manche Autisten auf Hilfe angewiesen sind, akzeptieren sie dieserart Nötigungen (Wohnungsbetretung, Meldepflicht, Zusammenarbeitsziele), um die Hilfegewährung (z.B. für Behörden-/Einkaufsbegleitung) nicht zu gefährden.
06.07.11, 14:07:22
Schneekugel
Ich verstehe worauf du hinauswillst. Ich hatte es zuvor verstanden, dass autistisches Verhalten irgendwie gesetzlich verboten wäre.
Ich musste mich bisher Gott sei Dank noch nicht an offizielle Stellen wenden. Wenn du, um gewisse Hilfen zu erhalten gewisse Vereinbarungen eingehen musst, gibt es für dich vielleicht die Möglichkeit deine Vereinbarungen mit einer anderen Institution auszumachen? Also Beispiel: Der derzeitige Mitarbeiter versteht es nicht auf dich einzugehen und stellt unzumutbare Forderungen bei seinen Vereinbarungen - hast du dann die Möglichkeit dich an einen anderen Mitarbeiter, Arzt usw.... zu wenden, der vielleicht eher in der Lage ist sich in deine Situation zu versetzen?
Falls du noch als Kind giltst, in der Regel giltst du dann als unmündig und deine Eltern haben in einem Rahmen beinahe unbeschränkte Befugnisse. Solltest du der Meinung sein, dass deine Eltern ihre Befugnisse überschreiten (z.B. deren Handlungen dich betreffend nicht deinem Kindeswohl dienen bzw. körperliche Misshandlungen usw... stattfinden oder z.B. du vernachlässigt wirst) kannst du dies beim Jugendamt melden. Dieses sollte dann entsprechende Maßnahmen setzen von schriftlicher Kontaktaufnahme bis hin zum Entzug der Erziehungsberechtigung. Ob das Erziehungsrecht danach einer Institution übergeben wird (z.B. betreutes Heim), an eine Pflegefamilie oder verfrüht an das Kind selbst geht wird dem Fall entsprechend entschieden.